Unsere AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Tischlerei Volker Luthe
Allgemeines
Jedem von uns bestätigten Auftrag liegen ausschließlich die nachfolgenden
Bedingungen zugrunde, die Inhalt eines jeden Vertrages sind, und zwar auch
dann, wenn der Auftraggeber sie nicht ausdrücklich anerkennt. Entgegenstehende
Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen, die
zur Zeit des Vertragsschlusses getroffen werden, sind nur dann verbindlich,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Angebote
Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge, Frachtangaben etc. sind freibleibend.
Muster, Maße und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind bis zur
Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben. Bestellungen des
Auftraggebers bei uns sowie Angebote, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge
unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung. Für
den Umfang unserer Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend.
Preise
Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an vier Monate. Bei
Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt,
zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung. Lieferung, Montage o.ä.
eingetretene Kostensteigerungen, einschließlich der durch Gesetzesänderung
bedingten (z.B. Umsatzsteuer) Preiserhöhungen, in entsprechendem Umfang an den
Auftraggeber weiterzugeben.
Wir sind zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn uns durch unrichtige oder
unvollständige Vorgaben oder Leistungsverzeichnisse des Auftraggebers
zusätzliche Kosten entstanden sind ( z.B. Mengen- und Aufmaßabweichungen).
Liegen diese Voraussetzungen bei der Ausführung eines Pauschalvertrages vor, so
sind wir berechtigt, eine den Mehrkosten entsprechende Änderung der Vergütungsvereinbarung
zu verlangen.
Fertigung nach Unterlagen des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat uns die für die Ausführung nötigen Unterlagen
unentgeltlich und rechtzeitig, d.h. mindestens 4 Wochen vor Produktionsbeginn,
zu übergeben. Insbesondere hat er ein Leistungsverzeichnis mit einem klaren,
vollständigen und für den Fachmann eindeutigen Inhalt vorzulegen. Fehler in den
Unterlagen des Auftraggebers gehen voll zu dessen Lasten. Auch Folgekosten, wie
nochmalige Fertigung u.ä. müssen vom Auftraggeber getragen werden.
Die allgemeine Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers erstreckt sich
nicht auf die vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen.
Baufreiheit
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass zur vertraglich vorgesehenen
Leistungszeit Baufreiheit für unsere Mitarbeiter besteht. Er hat insbesondere
dafür zu sorgen, dass wir vor Behinderung und Störung durch andere Unternehmen
und Dritte geschützt sind. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich zu
informieren, wenn die Baufreiheit zur vertraglich vorgesehenen Zeit nicht
vollständig garantiert werden kann. Fällt das Hindernis weg oder lässt sich der
Termin der Wiedererlangung der Baufreiheit vorhersehen, so hat uns der
Auftraggeber darüber unverzüglich zu unterrichten.
Für die Aufnahme oder Wiederaufnahme unserer Leistung hat uns der Auftraggeber
eine ausreichende Frist zu gewähren. Dabei hat er insbesondere zu
berücksichtigen, ob und inwieweit wir Verpflichtungen aus anderweitigen
Vertragsverhältnissen zu erfüllen haben.
Gefahrtragung vor Abnahme
Der Auftraggeber hat die Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren alles zu
unternehmen, um die von uns mitgebrachten Werkzeuge und Materialien vor
Vernichtung, Beschädigung und Diebstahl zu bewahren. Verletzt er diese Pflicht
schuldhaft, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere
Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände
beschädigt oder zerstört, so haben wir für die ausgeführten Teile der Leistung
Anspruch auf Vergütung entsprechend den Vertragspreisen. Darüber hinaus haben
wir Anspruch auf Vergütung der Kosten, die uns bereits entstanden und in den
Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teiles der Leistung enthalten sind.
Soweit wir die ausgeführte Leistung auf Grund von zufälliger Beschädigung oder
Zerstörung wiederholen müssen, sind wir verpflichtet, dem Auftraggeber die
Tatsache der Beschädigung oder Zerstörung anzuzeigen und mitzuteilen, ob für
die Wiederholung der beeinträchtigten Leistung eine zusätzliche Vergütung
beansprucht wird. Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber Teilabnahmen zu
fordern.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller noch offenstehenden
Forderungen aus sonstigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung das
Eigentum der Firma Tischlerei Volker Luthe, auch wenn der Kaufpreis für
besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Für den Fall der Verbindung der gelieferten Ware mit anderen Gegenständen und
deren Weiterverkauf einigen sich die Vertragspartner schon jetzt darüber, dass
der Auftraggeber seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen
Gegenstand an die Firma Tischlerei Volker Luthe abtritt. Der Auftraggeber ist
zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen
Bezahlung und unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes berechtigt,
Der Auftraggeber tritt hiermit schon jetzt seine künftigen Kaufpreisforderungen
aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und verpflichtet sich, uns
auf Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen
Forderungen mitzuteilen sowie die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Alle
Kosten, die uns durch die Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen
entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.
Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete
Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers nahe
legen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu
widerrufen.
Gewährleistung
Im Fall der Mangelhaftigkeit der Ware hat der Auftraggeber zunächst ein Recht
auf Nachbesserung. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel
nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die Geltendmachung des
Rechtes auf Nachbesserung bedarf der Schriftform innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellung
der Arbeiten. Die Nachbesserung hat innerhalb von 4 Wochen zu beginnen und ist
zügig zu gestalten. Mängel des Werkes sind uns grundsätzlich schriftlich
anzuzeigen.
Mängelanzeigen
Mängel müssen uns schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Ausführung der
Arbeiten angezeigt werden.
Fälligkeit und Verzug
Die Zahlungsbedingungen werden in der Auftragsbestätigung festgelegt. Nach
Fälligkeit und Mahnung hat der Auftraggeber das Recht, Verzugszinsen in üblicher
Höhe zu verlangen, zumindest aber in Höhe seiner Kontokorrentzinsen.
Gerichtsstand
Der Sitz unseres Unternehmens in Ballerstedt ist Erfüllungsort. Gerichtsstand
ist das Amtsgericht Stendal oder das Landgericht Stendal.